Beeidigt, vereidigt, ermächtigt – worin sich die Begriffe unterscheiden
Drei Wörter, die auf den meisten Webseiten wie Synonyme benutzt werden. Sie bezeichnen aber verschiedene Dinge – und seit 2023 gelten für einen Teil davon bundesweit einheitliche Regeln.

Die Grundunterscheidung: sprechen oder schreiben
Am Anfang steht eine Trennung, die im Alltag ständig verwischt wird. Dolmetschen ist die Übertragung gesprochener Sprache, in Echtzeit, im Termin. Übersetzen ist die Übertragung geschriebener Texte. Beides sind eigene Berufe mit eigenen Fertigkeiten, und der Staat behandelt sie unterschiedlich.
Daraus folgt die Faustregel, an der Sie sich orientieren können: Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden beeidigt – sie leisten einen Eid. Übersetzerinnen und Übersetzer werden ermächtigt – sie erhalten die Befugnis, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer schriftlichen Übersetzung zu bestätigen. Viele Personen haben beides, weil sie beide Tätigkeiten ausüben; automatisch folgt das eine aus dem anderen aber nicht.
Warum es dann noch „vereidigt“ und „öffentlich bestellt“ gibt
Weil die Regeln lange Ländersache waren. Jedes Bundesland hatte eigene Vorschriften und eigene Wörter: In dem einen war von allgemein beeidigten, in dem anderen von öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Personen die Rede. Inhaltlich ging es überall um dasselbe – um eine staatlich geprüfte und registrierte Befugnis – aber die Bezeichnung auf dem Stempel unterschied sich je nach Ausstellungsland.
„Vereidigt“ und „beeidigt“ können Sie deshalb im Alltag als dasselbe lesen. „Öffentlich bestellt“ ist die ältere, förmlichere Variante, die in einigen Landesgesetzen weiterlebt. Keiner dieser Begriffe ist falsch; sie stammen nur aus unterschiedlichen Rechtsordnungen.
Was das Gerichtsdolmetschergesetz geändert hat
Zum 1. Januar 2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten. Es regelt die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für gerichtliche Verfahren erstmals bundeseinheitlich: Wer nach den Vorschriften der Zivilprozess- oder Strafprozessordnung beziehungsweise nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Sprachübertragung vor Gericht herangezogen werden soll, wird nach diesem Bundesgesetz beeidigt. Die Anforderungen an Qualifikation und persönliche Eignung sind damit nicht mehr von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Für Übersetzerinnen und Übersetzer gilt das nicht: Ihre Ermächtigung bleibt Landesrecht. Das ist der Grund, warum die Bezeichnungen auf bestätigten Übersetzungen weiterhin unterschiedlich ausfallen.
Für Personen, die noch nach altem Landesrecht beeidigt wurden, gibt es eine Übergangszeit: Sie können sich bis zum 31. Dezember 2027 auf diesen Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2028 zählt vor Gericht nur noch eine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz.
Ein Eid, der überall gilt
Der praktisch wichtigste Punkt steht in § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes: Ist eine dolmetschende Person allgemein beeidigt, genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. Es muss also nicht in jedem Verfahren neu geschworen werden, und der Eid endet nicht an der Landesgrenze. Wer in Berlin allgemein beeidigt ist, kann sich in Hamburg oder München darauf berufen.
Der Gegenfall steht in Absatz 1 derselben Vorschrift: Ist jemand nicht allgemein beeidigt, wird die Person im konkreten Verfahren vereidigt – der Eid gilt dann nur für dieses eine Verfahren. Dieselbe Systematik taucht außerhalb des Gerichtssaals wieder auf. Das Beurkundungsgesetz sieht für notarielle Beurkundungen vor, dass eine dolmetschende Person hinzugezogen wird, wenn eine beteiligte Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; ist diese Person nicht allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Absatz 2 GVG, soll der Notar sie vereidigen, sofern nicht alle Beteiligten darauf verzichten.
Woran Sie es erkennen – und wie Sie es prüfen
Auf dem Bestätigungsvermerk einer schriftlichen Übersetzung stehen der Name, die Bezeichnung der Befugnis, die Sprachen und in der Regel die Stelle, die sie erteilt hat. Bei Dolmetschenden fragen Sie schlicht nach, in welchem Land und nach welcher Vorschrift die allgemeine Beeidigung erfolgt ist. Nachprüfen lässt sich beides in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen unter justiz-dolmetscher.de, in der über 25.000 Personen eingetragen sind.
Was der Titel nicht bedeutet
Eine Beeidigung ist eine Aussage über Sprachkompetenz, juristisches Grundwissen und persönliche Zuverlässigkeit – nicht über Fachgebiete. Wer für eine Sprache allgemein beeidigt ist, beherrscht damit nicht automatisch die Terminologie der Kardiologie, des Maschinenbaus oder des Bauvertragsrechts. Und sie sagt nichts darüber, ob jemand für eine drei Stunden dauernde Aufklärung die Konzentration hält.
Umgekehrt gilt genauso: Dass jemand nicht beeidigt ist, macht die Arbeit nicht schlechter. Der Titel entscheidet darüber, ob ein förmliches Verfahren mit dieser Person durchgeführt werden darf – nicht darüber, wie genau übertragen wird. Beides zu verwechseln führt regelmäßig dazu, dass für einen Arzttermin eine Beeidigung gesucht wird, die dort niemand verlangt, während bei der eigentlich wichtigen Frage – wie viel Vorbereitung bekommt die Person? – niemand nachhakt.
Wann Sie das wirklich brauchen – und wann nicht
Eine Beeidigung oder Ermächtigung ist dort verlangt, wo ein Verfahren förmlich ist: Gerichtsverhandlungen, notarielle Beurkundungen, bestimmte Termine beim Standesamt, bestätigte Übersetzungen von Urkunden. Dort ersetzt der Titel nicht die Qualität, aber ohne ihn läuft der Termin nicht.
In den meisten Gesprächen, für die Menschen eine Sprachmittlung suchen, ist er dagegen keine Voraussetzung: beim Arzttermin, im Elterngespräch, in der Betriebsbesprechung, bei der Beratungsstelle. Hier entscheidet, wie vollständig und wie genau übertragen wird – und ob die dolmetschende Person ihre Rolle einhält, statt mitzuverhandeln.
Wo Wortlaut ins Spiel kommt
Gerichts- und Notartermine sowie beglaubigte Übersetzungen gehören nicht zum Angebot von Wortlaut; dafür nennen wir Ihnen auf Anfrage gern eine geeignete Stelle. Unser Feld ist das gesprochene Gespräch, in dem es auf Vollständigkeit und Genauigkeit ankommt: in der Klinik, im Betrieb, in der Beratung, beim Amt – in Türkisch, Arabisch, Russisch und Polnisch.
Stand: September 2026. Der Text gibt den Stand der genannten Vorschriften allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung. Siehe auch: Beglaubigte Übersetzung: Ablauf und Zuständigkeit.
Für Gespräche, in denen es auf Genauigkeit ankommt.
Wir dolmetschen in Berlin & Brandenburg auf Türkisch, Arabisch, Russisch und Polnisch – in Betrieben, Kliniken und bei Terminen, zu denen Sie jemanden an Ihrer Seite brauchen.